In Deutschland und in den meisten anderen Ländern ist ein Spätabbruch nur dann erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Liegt also eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation) vor, so kann ein Abbruch durchgeführt werden.
Besteht dagegen eine schwerwiegende Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopathische Indikation) oder der Zustand, wo das Kind nach einer Geburt nicht mehr lebensfähig wäre, so ist gemäß § 218 a StGB ein Spätabbruch nicht zulässig.
Unter beswtimmten Bedingungen kann das Gericht von einer Strafe absehen.
In Deutschland erfolgt ein Spätabbruch wegen schwerer Fehlbildungen nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau (Ausnahmesituationen).
Doch Vorsicht: Nach Angaben der Universitätsklinik Charité liegen bei 6 Prozent der Abbrüche falsch positive Diagnosen (dass heißt die diagnostizierten Fehlbildungen lagen gar nicht vor) vor.
Eine Fehlbildung kann zwar für die betroffene Frau ein Grund für einen Spätabbruch sein, der Eingriff wird aber von den Ärzten abgelehnt, wenn die psychische Gesundheit der Schwangeren nicht gefährdet ist. Wird der Spätabbruch trotzdem gewünscht, so haben Schwangere die Möglichkeit, diesen im Ausland durchführen zu lassen, oft in den Niederlanden.
Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.