Eine Adoption (von lateinischen adoptio), oder Annahme an Kindes statt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind, ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.
Im frühen zwanzigsten Jahrhundert bezweckte ursprüngliche Regelung der Annahme an Kindes statt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht wie heute die Vermittlung minderjähriger oder gar neugeborener Kinder in eine Familie. Die Annahme bereits Volljähriger Personen war hingegen die Regel.
Das Ziel der Adoption von erwachsenen Personen war die Beschaffung eines Erben zur Daseinssicherung im Alter. Mit dem Reformgesetz 1976 änderte sich die Situation jedoch enorm. Zunächst wurde die Bezeichnung Annahme eines Kindes statt in Adoption, oder auch Annahme als Kind, umbenannt.
Diese neue Minderjährigen-Adoption ist eine so genannte Volladoption. Die Adoptierenden sind entweder Paare, deren Kinderwunsch unerfüllt geblieben ist, oder Partner, die das Kind des anderen Partners aus einer früheren Beziehung adoptieren möchten.
Mit dem Ausspruch durch das Vormundschaftsgericht erlangt das adoptierte Kind die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. So erlöschen auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie. Die Integration in die neue Familie ist dann vollständig.
Das angenommene Kind ist also jetzt nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit deren gesamter Verwandtschaft verwandt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Erbansprüche, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen blutsverwandten und adoptierten Kindern machen.
Ein ausländisches minderjähriges Kind erhält aufgrund der Adoption durch deutsche Eltern auch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2004 wurde die Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner eingeführt.