Ein Behandlungsfehler (auch Kunstfehler genannt) liegt vor, wenn der Arzt einen Behandlung, etwa Operation, nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst, sondern fehlerhaft durchführt. In diesem Fall schuldet er dem Patienten Schadenersatz.
Dabei ist ein Fehlschlagen einer Operation oder eine Komplikation noch nicht zwingend ein Fehler des Arztes. Kein Eingriff ist ohne Risiko. Die Vorgänge im menschlichen Körper sind äußerst komplex. Selbst bei sorgfältigem Vorgehen besteht deshalb die Möglichkeit, kein die Behandlung fehl schlägt und der Patient dadurch einen Schaden erleidet.
Zur Haftung des Arztes führt dies nur, wenn er gegen die Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt hat und der Schaden dadurch entstanden ist. Die Regeln der ärztlichen Kunst werden geprägt durch den Behandlungsstandard im jeweiligen Fachgebiet. Der Patient hat also ein Recht darauf, nach „gutem Facharztstandard" behandelt zu werden. Was genau zum Standard gehört, lässt sich im Streitfall nur durch ein Sachverständigengutachten bestimmen. Eine große Bedeutung haben jedoch auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Leitlinien der Fachgesellschaften der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF).
I. Wer haftet?
Der Arzt haftet für eigene Fehler. Daneben haftet er aber auch für die Fehler seiner Helfer, wie etwa der Krankenschwester, und der Ärzte, die in seinem Fachgebiet und nach seinen Weisungen tätig werden. Soweit ein Arzt nur zeitgleich an der Behandlung mitwirkt, etwa ein hinzugezogener Anästhesist, ist dieser in seinem Bereich allein verantwortlich.
Geschieht der Fehler im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, haftet meistens auch der Krankenhausträger neben und für den handelnden Arzt. Denn der Patient schließt üblicherweise mit dem Krankenhausträger einen Behandlungsvertrag. Der Arzt wird dann quasi als Helfer des Krankenhausträgers bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Behandlung tätig. Hiervon kann es Ausnahmen geben, etwa bei einer Krankenhausbehandlung durch einen Belegarzt. Es muss deswegen im Einzelfall immer genau geprüft werden, wer als Vertragspartner schadenersatzpflichtig ist.
II. Wer muss was beweisen?
Hat ein Patient den Verdacht, dass sein Arzt einen Fehler begangen hat, muss er diesen Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Dies ist sehr schwierig. Insbesondere bei Operationen, bei denen der Patient aufgrund der Narkose nicht bei Bewusstsein ist, muss er sich auf die Unterlagen und Stellungnahmen des Arztes verlassen. Selbst wenn er ein fehlerhaftes Vorgehen nachweisen kann, steht damit noch nicht fest, dass dieser Fehler den behaupteten Schaden auch verursacht hat.
Anders sieht es nur dann aus, wenn der Patient nachweisen kann, dass der Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat. Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn ein Arzt derart fehlerhaft, also nicht lege artis, gehandelt hat, dass sich sein Verhalten schlechterdings als nicht mehr nachvollziehbar darstellt. In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass er festgestellten Schaden nicht durch seinen Fehler verursacht wurde.
III. Was muss bezahlt werden?
Steht ein Behandlungsfehler fest, kann er Patient all seine Schäden ersetzt verlangen. Hierzu gehört das sogenannte Schmerzensgeld. Es ist nicht nur Ersatz für die tatsächlich erlittenen Schmerzen, sondern auch für alle anderen Leiden. Dazu gehören psychische Belastungen wie auch die tatsächlichen Einschränkungen, zum Beispiel Krankenhausaufenthalte. Hat der Patient aufgrund des Behandlungsfehlers einen Dauerschaden erlitten, kann er zum Beispiel keinen Sport mehr betreiben, wird dies auch durch das Schmerzensgeld ausgeglichen.
Daneben bekommt der Geschädigte sämtliche sonstige, berechenbare Schäden ersetzt. Hierzu gehört der Verdienstausfall oder Kosten für Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung oder sogar behindertengerechte Umbaumaßnahmen.
Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.