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Die rechtlichen Möglichkeiten des Patienten


Wie kann der Patient im Rahmen der Arzthaftung seine Forderungen stellen?

Hat ein Patient den Verdacht, dass er nicht richtig aufgeklärt wurde oder dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, stellt sich die Frage, was er unternehmen kann, um Schadenersatz zu erhalten. Der direkte Weg ist es natürlich, den Arzt darauf anzusprechen und seine Forderungen zu stellen. Dies wird jedoch fast nie zum Erfolg führen, da es dem Arzt schon durch den Vertag mit seinem Haftpflichtversicherer verboten ist, einen Behandlungsfehler zuzugeben.

I. Gutachter- und Schlichtungsstellen

Die verschiedenen Landesärztekammern (und Landeszahnärztekammern) haben sogenannte Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet. Hier kann der Patient kostenfrei ein Gutachten erstellen lassen. Dieses Verfahren dauert meist bis zu einem Jahr. Es findet auch nur statt, wenn der Arzt damit einverstanden ist. Auch wenn bereits eine Schadenersatzklage erhoben wurde oder eine Strafanzeige gestellt wurde, kommt dieses Verfahren nicht mehr in Frage. Ein Nachteil ist, dass die Entscheidung den Arzt nicht bindet. Selbst wenn also der Gutachter eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einen Behandlungsfehler feststellt, bedeutet dies nicht, dass der Patient automatisch Schadenersatz erhält. Ist der Arzt an der der Meinung als der Gutachter bleibt dem Patienten nichts anderes übrig als vor Gericht zu klagen.

Des Weiteren werden die Gutachter- und Schlichtungsstellen meistens auch von den Versicherungsunternehmen mitfinanziert. Deshalb stehen die Gutachter- und Schlichtungsstellen im Ruf, eher zu Gunsten des Arztes als des Patienten zu entscheiden.

II. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)

Für den gesetzlich Versicherte Patienten besteht die Möglichkeit, ein Gutachten durch den MDK einholen zu lassen. Der Antrag muss über die Krankenkasse gestellt werden. Das Verfahren ist für den Patienten kostenlos. Voraussetzung ist, dass es um eine Behandlung geht, die auch von der Krankenkasse bezahlt wird. Auch dieses Verfahren dauert bis zu einem Jahr oder länger. Das Ergebnis bindet den Arzt genauso wenig die das Gutachten der Gutachter- und Schlichtungsstellen.

III. Privatgutachten

Jeder Patient kann über die Richtigkeit einer Aufklärung und einer Behandlung ein privates Gutachten in Auftrag geben. Welche Ärzte dafür in Frage kommen, teilen die Ärzte- und Zahnärztekammern auf Anfrage mit. Der Patient muss dieses Gutachten jedoch selbst bezahlen. Auch bindet es den Arzt in der Beurteilung genauso wenig die eines der Gutachter- und Schlichtungsstelle oder des MDK.

IV. Rechtsanwalt, Gericht, Staatsanwaltschaft

Um den richtigen Weg zur Durchsetzung seiner Forderungen herauszufinden und diese auch gegenüber dem Arzt geltend zu machen, ist der Patient meistens auf die Hilfe eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwaltes angewiesen.

Dieser ist zudem in der Lage, eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten vorzubereiten. In manchen Fällen kann es zudem erforderlich sein, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.

  • Verfahren vor den Zivilgerichten

Sofern es um die Verletzung einer Aufklärungspflicht geht, können die Gerichte diese Frage selbst prüfen und entscheiden. Wird ein Behandlungsfehler behauptet, beauftragt das Gericht selbst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Anders als in den oben beschriebenen Verfahren ist dieses Gutachten dann für alle Beteiligten bindet. Ein zuvor bereits erstelltes Gutachten bindet das Gericht zwar nicht, kann aber durch Begründung der Forderungen unterstützend herangezogen werden.

Muss der Patient eine notwendige Korrekturbehandlung durchführen, kann es sinnvoll sein, dass vor einer Klage ein sogenanntes Selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wird. Auch hier bestellt das Gericht einen Gutachter, dessen Bewertung dann für alle Beteiligten bindend ist. Anders als bei einer Klage, entscheidet das Gericht aber noch nicht darüber, ob der Arzt Schadenersatz zahlen muss. Ein derartiges Verfahren ist dann sinnvoll, wenn sich der Patient weiteren Behandlungen unterziehen muss, so dass ein Gutachter später nicht mehr den ursprünglichen Zustand ermitteln kann.

  • Strafanzeige und Strafverfahren

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder ein Behandlungsfehlern stellen oftmals auch Straftaten darf. Meist wird es sich dabei um fahrlässige Körperverletzungen handeln. Der Patient hat dann auch die Möglichkeit zur Strafanzeige. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, muss gründlich überlegt werden. Sofern es dem Patienten nur um den Ersatz seines Schadens geht, ist eine Strafanzeige nicht erforderlich. Zudem werden die Einigungsmöglichkeiten durch ein derartiges Verfahrne erschwert. Manchmal, etwa wenn Patientenunterlagen gefälscht wurden, kann dieser Weg aber notwendig sein.

  • Anzeige bei den Landesärztekammern / Landeszahnärztekammern

Ein Arzt kann durch eine Verletzung der Aufklärungspflichten oder durch einen Behandlungsfehlers auch gegen eine standesrechtliche Pflicht verstoßen haben. Derartige Verstöße werden durch die Kammern Überprüfung und gegebenenfalls auch bestraft. Herzu ist eine Mitteilung an die Kammern erforderlich. Ob dies sinnvoll ist, ist stark vom Einzelfall abhängig. Auch hier ist eine vorherige entsprechende fachkundige Beratung notwendig.


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Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.

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