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Aufklärung - Verzicht und Einschränkungen


Wann darf eine Aufklärung abgekürzt oder unterlassen werden?

Zwingend notwendige Eingriffe

So wie es gesteigerte Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Aufklärung gibt, können diese auch reduziert sein. Dies gilt insbesondere für zwingend notwendige Maßnahmen. Ist eine Erkrankung so schwer, dass Lebensgefahr besteht und kann diese nur durch einen Eingriff abgewandt werden, muss der Arzt nicht den geringeren Risiken des Eingriffs umfangreich darstellen.

Einwilligungsunfähige Patienten

  • Der bewusstlose Patient
Ist der Patient bewusstlos, etwa nach einem Verkehrsunfall, darf der Arzt bei notwendigen Behandlungsmaßnahmen darauf vertrauen, dass der Patient zustimmen würde, wenn er bei Bewusstsein wäre. Gleiches gilt, wenn während einer Operation ein zufällig entdeckter Tumor entfernt wird. Der Arzt darf davon ausgehen, dass es dem Patienten lieber ist, wenn dies sofort erledigt wird und er nicht die Risiken und Strapazen eines zweiten Eingriffs auf sich nehmen muss.

  • Minderjährige

Minderjährige können selbst in einen Eingriff einwilligen, wenn sie die erforderliche geistige und sittliche Reife haben. Wann die Einsichtsfähigkeit eines Kindes oder Jugendlichen ausreichend für eine eigene Einwilligung ist, lässt sich nicht schematisch bestimmen. Es kommt auf den Einzelfall an. Dieser hängt von der Art des Eingriffs und seinen Risiken ab. Als Faustformel wird man annehmen können, dass Kinder unter 12 Jahren nie und Jugendliche über 16 Jahren meistens die erforderliche Reife vorweisen können. Fehlt diese müssen die Eltern entscheiden.

Schonung

Problematisch sind Fälle, bei denen der Arzt befürchten muss, durch die Aufklärung selbst beim Patienten ernsthafte Schäden zu verursachen. Dies ist etwa bei psychisch sehr labilen Personen denkbar. In diesem Fall darf er ausnahmsweise darauf verzichten oder den Umfang reduzieren. Es müssen aber massive psychische Beeinträchtigungen zu erwarten sein, der Patient darf quasi mit der Wahrheit der Aufklärung nicht fertig werden. Allein der Umstand, dass der Patient mit einer schwer wiegenden Diagnose konfrontiert werden muss, genügt dafür keinesfalls.

« Aufklärung - Besondere Eingriffe Die fehlerhafte oder unterbliebene Aufklärung »

Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.

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