Der Arzt kann sich dadurch strafbar machen. In jedem Fall hat er Schadenersatz zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an sich medizinisch erforderlich war und gelungen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arzt nachweisen kann, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Einwilligung zugestimmt hätte.
Fehler bei der Sicherungsaufklärung, welche typischerweise erst nach einem Eingriff erfolgt, machen diesen nicht rechtswidrig. Verletzt der Arzt die Anforderungen an die Sicherungsaufklärung, begeht er einen Behandlungsfehler. Wenn es dadurch zu einem Schaden kommt, etwa weil der Patient die verordneten Medikamente falsch einnimmt, muss der Arzt diesen ersetzen.