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Aufklärung


Es werden zwei Aufklärungsarten unterschieden

1. Die Einwilligungsaufklärung

Bevor ein Eingriff beim Patienten vorgenommen wird, muss der Arzt diesen darüber informieren und sein Einverständnis zu dem Eingriff einholen. Ein Eingriff in diesem Sinne ist jede Veränderung der körperlichen Unversehrheit oder der körpereigenen Vorgänge. Ein Eingriff ist damit eine Operation, bei der der Arzt mit dem Skalpell den Körper eröffnet. Auch eine Injektion (Spritze), etwa bei einer Impfung, ist ein Eingriff, auch wenn die Verletzung der Haut nur minimal ist.

So gesehen ist also auch der Eingriff, den ein Arzt zur Heilung vornimmt, erst einmal eine Verletzung des Körpers. Damit sich der Arzt hier nicht strafbar macht, muss der Patient dieser Verletzung zustimmen. Dieses Patienteneinverständnis ist auch bei anderen Maßnahmen erforderlich, die ähnlich stark in die körpereigenen Vorgänge eingreifen. Dies kann zum Beispiel ein Medikament sein. Auch dessen Einnahme verändert schließlich bestimmte Prozesse und hat das Risiko von Nebenwirkungen oder Gegenanzeigen.

Damit der Patient wirksam zustimmen kann, muss er über den Eingriff, seine Risiken und Folgen informiert sein. Der Arzt muss ihn also in Kenntnis setzen, dass er um diese Umstände weiß und selbst entscheiden kann, ob er dem vorgeschlagenen Eingriff zustimmen möchte. Ferner muss die Aufklärung frei von Drohung, Zwang oder Täuschung des Patienten sein. Dies dient dazu, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren. Denn jeder Mensch entscheidet grundsätzlich selbst, was mit ihm geschieht. In der Praxis kann dies Schwierigkeiten bereiten, da der Patient als Nicht-Mediziner schwierige medizinische Vorgänge nicht so gut versteht, wie der Arzt.

2. Die therapeutische Aufklärung

Von der Einwilligungsaufklärung ist die therapeutische oder Sicherungsaufklärung zu unterscheiden. Diese dient nicht primär der Selbstbestimmung des Patienten, sondern der Erreichung des Behandlungserfolges. Zur Sicherungsaufklärung gehört es etwa, dass dem Patienten Verhaltensregeln mitgegeben werden. Das können etwa das Verbot der sportlichen Betätigung nach einem Eingriff oder die Regeln zur Medikamenteneinnahme sein.

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Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.

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