Behandlungsvertrag - Ambulante Behandlung
Eine Praxis bzw. ein niedergelassener Arzt als Vertragspartner
Bei einer ambulanten Behandlung bei einem niedergelassenen Mediziner schließt der Patient einen Vertrag mit diesem. Dies ist gleichermaßen bei gesetzlich Versicherten als auch Privatpatienten so. Aufgrund dieses Vertrages schuldet der Arzt die Behandlung. Verletzt der diese Pflicht, kann der Patient einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Krankenkassenpatienten und den Privatversicherten ist der, dass letztere die ärztliche Rechnung selbst bezahlen müssen und sich das Geld nur von ihrem Krankenversicherer erstatten lassen können. Bei einem gesetzlich Versicherten hat der Arzt stattdessen nur Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung. Dieses verteilt die Gesamtvergütung unter den zugelassenen Ärzten. Die Gesamtvergütung ist der Betrag, den ihr die Krankenkassen zur Bereitstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung pauschal überlassen haben. Der Arzt kann deshalb seine Vergütung nicht vom Krankenkassenpatient verlangen. Etwas anderes gilt nur für Zuzahlungen und Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören.
Ein weiterer Unterschied besteht in der Art und Weise der Abrechnung. Der privat liquidierende Arzt berechnet nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ), die Zahnärzte zudem auch nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Psychotherapeuten nach der GOP (Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Der Kassenarzt rechnet dagegen mit der KV Punktwerte ab. Vierteljährlich wird über die Punktewerte abgerechnet. Die Höhe eines Punktwertes in Euro richtet sich nach dem zu verteilenden Gesamthonorar. Deshalb weiß der Arzt im Voraus auch nur ungefähr, was er durch eine Leistung an einem Kassenpatienten verdient.
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Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.
Medizinrecht
