Die gesetzlich Versicherten dürfen sich - von Notfällen abgesehen - nur in solchen Krankenhäusern behandeln lassen, mit denen die Krankenkassen auch entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Die Bezahlung der Kosten für die Behandlung erfolgt direkt von den Krankenkassen an das Krankenhaus.
Privatpatienten können grundsätzlich unter allen privaten und öffentlichen Krankenhäusern frei wählen. Sie erhalten die Rechnung direkt vom Krankenhausträger und müssen sie selbst bei ihrem Krankenversicherer einreichen, um die Kosten erstattet zu erhalten.
Eine besondere Wahlleistung ist die Chefarztbehandlung. Hier wird über den normalen (totalen) Krankenhausvertrag hinaus vereinbart, dass die Behandlung (oftmals eine Operation) durch den Chefarzt erfolgt. Während bei Privatversicherten diese Wahlleistung zum vertraglichen Versicherungsschutz gehören kann, müssen gesetzlich Versicherte diese zusätzlich bezahlen.
Der Chefarzt rechnet dann seine eigene Leistung direkt mit dem Patienten ab. In manchen Krankenhäusern werden die Leistungen des Chefarztes aber auch über den Krankenhausträger mit abgerechnet.
Eine Besonderheit ist die Operation durch einen Belegarzt. Belegärzte sind niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis, die in einem Krankenhaus Betten "gemietet" haben und dort Operationen durchführen. Hier schließt der Patient im Regelfall zwei Verträge ab. Zum einen den Vertrag mit dem Belegarzt. Dieser beinhaltet die Pflicht zur Durchführung der Operation. Der zweite Vertrag wird mit dem Krankenhausträger vereinbart. Er umfasst die Unterbringung im Krankenhaus einschließlich der notwendigen Betreuung. Zudem sind hierin auch die Leistungen geregelt, die der Belegarzt nicht selbst erbringen kann, etwa die Durchführung der Narkose durch einen Anästhesisten.