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Behandlungsvertrag - Stationäre Behandlung


Der Vertragspartner ist ein Krankenhaus

Totaler Krankenhausvertrag

Im Regelfall schließt der Patient mit dem Krankenhaus bzw. dessen Träger den Behandlungsvertrag ab. In diesem Fall ist der Träger des Krankenhauses der alleinige Vertragspartner. Der Vertrag beinhaltet die Erbringung der erforderlichen medizinischen Leistungen, etwa einer Operation, einschließlich der Unterbringung und Pflege. Der Krankenhausträger bedient sich der einzelnen Ärzte und des sonstigen Personals, um seine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Deshalb erfolgt die Rechnungsstellung auch durch den Krankenhausträger.

Die gesetzlich Versicherten dürfen sich - von Notfällen abgesehen - nur in solchen Krankenhäusern behandeln lassen, mit denen die Krankenkassen auch entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Die Bezahlung der Kosten für die Behandlung erfolgt direkt von den Krankenkassen an das Krankenhaus.

Privatpatienten können grundsätzlich unter allen privaten und öffentlichen Krankenhäusern frei wählen. Sie erhalten die Rechnung direkt vom Krankenhausträger und müssen sie selbst bei ihrem Krankenversicherer einreichen, um die Kosten erstattet zu erhalten.

Zusatzleistungen

Neben dem Vertrag über die eigentliche medizinische Behandlung kann der Patient oftmals Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Hierzu gehört etwa die Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer. Während beim Privatpatienten diese Leistungen meist zum normalen Versicherungsschutz dazugehören, muss der gesetzlich versicherte Patient diese privat bezahlen. Auch hier gibt es aber die Möglichkeit private Zusatzversicherungen abzuschließen.

Eine besondere Wahlleistung ist die Chefarztbehandlung. Hier wird über den normalen (totalen) Krankenhausvertrag hinaus vereinbart, dass die Behandlung (oftmals eine Operation) durch den Chefarzt erfolgt. Während bei Privatversicherten diese Wahlleistung zum vertraglichen Versicherungsschutz gehören kann, müssen gesetzlich Versicherte diese zusätzlich bezahlen.

Der Chefarzt rechnet dann seine eigene Leistung direkt mit dem Patienten ab. In manchen Krankenhäusern werden die Leistungen des Chefarztes aber auch über den Krankenhausträger mit abgerechnet.

Eine Besonderheit ist die Operation durch einen Belegarzt. Belegärzte sind niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis, die in einem Krankenhaus Betten "gemietet" haben und dort Operationen durchführen. Hier schließt der Patient im Regelfall zwei Verträge ab. Zum einen den Vertrag mit dem Belegarzt. Dieser beinhaltet die Pflicht zur Durchführung der Operation. Der zweite Vertrag wird mit dem Krankenhausträger vereinbart. Er umfasst die Unterbringung im Krankenhaus einschließlich der notwendigen Betreuung. Zudem sind hierin auch die Leistungen geregelt, die der Belegarzt nicht selbst erbringen kann, etwa die Durchführung der Narkose durch einen Anästhesisten.


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Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.

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