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Die Vorsorgevollmacht


Eine Vollmacht über die Angelegenheiten des Patienten

Im Unterschied zur Patientenverfügung regelt die Vorsorgevollmacht nicht, was gemacht werden soll, sondern wer entscheiden soll. Mit ihr besteht die Möglichkeit, bestimmte Personen zu berechtigen, bei die notwendigen Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Hierbei muss es nicht nur um rein medizinische Angelegenheiten gehen. Auch Fragen der Vermögens-, Steuer-, Renten-, Sozial- und sonstigen Angelegenheiten werden davon erfasst. Zudem kann man hier eine oder mehrere Personen insgesamt bevollmächtigen oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufteilen.

Anders als ein Betreuer bedarf es im Fall der Fälle auch nicht erst eines gerichtlichen Beschlusses. Der Bevollmächtigte ist sofort handlungsfähig.

Die Vorsorgevollmacht kann notariell beurkundet und beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Dies hat den Vorteil, dass später keine Unklarheiten über die Person des Bevollmächtigtne und die Wirksamkeit der Bevollmächtigung entstehen.


« Bindung an die Patientenverfügung Die Betreuungsverfügung »

Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.

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