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Einsichtsrecht und Verweigerung der Einsicht in die Patientenakte


Sind bestimmte Personen einsichtsberechtigt?

Patienten

Nur in absoluten Ausnahmefällen hat der Arzt das Recht, dem Patienten die Einsicht in die Akte (zum Teil) zu verweigern. Dabei genügt es nicht, dass die Unterlagen auch persönliche Anmerkungen des Arztes beinhalten. Es müssen vielmehr nachprüfbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis seiner eigenen Unterlagen für den Patienten schädlich wäre. Ein derartiger Fall ist nur bei psychisch sehr labilen Patienten - etwa bei konkrete Suizidgefahr - und schwerwiegenden Krankheiten denkbar.

Eltern, Verwandte, Erben

Sofern es um minderjährige Kinder geht, haben (auch) die Eltern ein Einsichtsrecht. Schwierig wird es beim Einsichtsrecht von Angehörigen. Diese können ein eigenes Interesse an der Einsicht haben, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, darüber zu entscheiden oder verstorben ist. Das Problem hierbei ist, dass der Arzt der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und grundsätzlich nur mit Zustimmung des Patienten die Akten herausgeben darf. Meistens liegt jedoch keine (schriftliche) Erklärung des Patienten vor, wonach er seinen Angehörigen die Einsicht gestattet. Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass der Patient ein Interesse daran hat, dass auch seine (nahen) Angehörigen Kenntnis der Krankenakte haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient verstorben ist und die Erben einen möglichen Behandlungsfehler klären lassen wollen. Deren Einsichtsrecht besteht aber ausnahmsweise dann nicht, wenn der Patient noch zu Lebzeiten erklärt hat, dass er mit einer Weitergabe nicht einverstanden ist.

Krankenkassen, Versicherungsgesellschaften, Abrechnungsstellen

Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherer haben kein eigenes Einsichtsrecht in die Akten. Allerdings können sie diese mit der Einwilligung des Patienten anfordern. Sofern Ärzte ihre (privatärztlichen) Honorarabrechnungen über sogenannte ärztliche Abrechnungsstellen einfordern, müssen sie zuvor das Einverständnis des Patienten eingeholt haben. Anderenfalls verletzen sie die ärztliche Schweigepflicht.

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Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.

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