Grundsätzlich müsste man die Morphophilie nicht in die Reihe der Paraphilien einbringen, da jeder Mensch eine besondere Vorliebe für einen Partner, oder auch eingegrenzt Sexualpartner, hat. Dick, dünn, groß oder klein sind hierbei nur einige der möglichen Vorlieben, welche ohne einen „muss" Hintergrund als vollkommen normal gelten. Anderes verhält es sich jedoch, wenn beispielsweise ein Mann nur dann eine Erektion bekommen kann, wenn er sich Bilder oder Videos betrachtet oder auch in Natura eine Frau mit beispielsweise 150kg aufwärts vor sich sieht und mit dieser seine Sexualität auslebt.
Betrachtet man sich diese Vorliebe etwas näher, wird auch ein Zusammenhang mit einem Fetisch unübersehbar, womit sich bei einem Morphophilen gleich zwei mögliche Paraphilien in einem vereinen. Inwieweit diese sexuelle Präferenz als unnatürliche sexuelle Prägung angesehen werden kann, liegt zunächst im Auge des Betrachters. Von einer krankhaften Form der Morphophilie kann man jedoch dann sprechen, wenn der Betroffene durch nichts anderes mehr erregt werden kann oder sich seine Gedanken nur noch um das Erreichen seines Objekts der Begierde drehen.
Rechtlich spricht zunächst nichts gegen die Morphophilie. Allerdings gehen viele morphophil veranlagte Menschen auch soweit sich den entsprechenden Sexualpartner oder das „Objekt" unter Zwang zur Befriedigung der persönlichen Wünsche „anzueignen". Hier fällt die Morphophilie dann wiederum unter die sexuellen Praktiken deren Weg unter Umständen vor einem Richter enden kann. Doch diese Folge ist äußerst selten, da viele Partner freiwillig sich als Fetischobjekt zur Verfügung stellen und oft selbst einen sexuellen Reiz darin sehen und auch finden.
Behandlungsbedürftig ist eine Morphophilie nicht, zumindest solange der Morphophilie damit friedlich leben kann und sich sein Alltagsdenken nicht gänzlich um die Suche nach einem passenden Fetischen Körper dreht bzw. es zu rechtlichen Folgeerscheinungen kommt. Sollte es doch zu einer Anzeige wegen Nötigung oder ähnliches kommen, kann es allerdings durchaus sein, dass in der folgenden Strafe eine therapeutische Maßnahme involviert ist, auch wenn die Aussichten auf eine erfolgreiche Therapie sehr gering sind.