ATSRECHT:“1.Über alternative Operationen ist aufzuklären, wenn diese eine echte Wahlmöglichkeit darstellen. Di”Mehr“1.Über alternative Operationen ist aufzuklären, wenn diese eine echte Wahlmöglichkeit darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfolgschancen und Risiken des jeweiligen Eingriffs sich wesentlich unterscheiden.
2. Der Arzt muss dann beweisen, dass er den Patienten über beide aufgeklärt hat. Gelingt ihm das nicht, war das Einverständnis des Patienten zur Operation nicht wirksam und diese deshalb rechtswidrig. Der Arzt haftet dann grundsätzlich für den daraus entstandenen Schaden.
3. In dieser Situation hat der Arzt nur noch eine Möglichkeit, der Haftung zu entgehen. Er muss beweisen, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Alternative für den anderen Eingriff entschieden hätte. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind sehr hoch. Der Patient muss nämlich nur glaubhaft schildern, dass er umfangreicher Aufklärung das Für und Wider beider Alternativen gegeneinander abgewogen hätte. Das Ergebnis dieser Abwägung kann er aber offen lassen. Der Arzt haftet dann wegen einer Verletzung der Aufklärungspflichten. Der Patient muss also nie beweisen, für welche der beiden Möglichkeiten er sich letztlich entschieden hätte.”Weniger