ATSRECHT:“Die Aufklärungspflicht des Arztes ist gesetzlich nur sehr grob geregelt. Die verschiedenen Berufsord”Mehr“Die Aufklärungspflicht des Arztes ist gesetzlich nur sehr grob geregelt. Die verschiedenen Berufsordnungen der Ärztekammern bestimmen dazu meist nur, dass hierfür ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient erforderlich ist (so etwa § 8 der hessischen Ärzteberufsordnung). Genau aus diesem Grunde ist die bloße Aushändigung eines Aufklärungsbogens alleine (von einigen ganz eng begrenzten Ausnahmen einmal abgesehen) niemals ausreichend.
Darüber hinaus sind die konkreten Anforderungen an die Aufklärung vor allem durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Hierbei handelt es sich um einen ständigen Prozess. Deshalb kann auch kein exakter Zeitpunkt genannt werden, an dem sich die Aufklärungspflicht verändert hätte. In der Tendenz haben die Gerichte in den vergangenen Jahren die Anforderungen an den Inhalt der Aufklärung eher zu Gunsten des Patienten verschärft. In einzelnen Punkten gab es aber auch Erleichterungen für die Ärzteschaft.
Die Dauer der Aufbewahrung kann differieren, da verschiedene gesetzliche Bestimmungen diese regeln. Manche Unterlagen müssen länger aufbewahrt werden als andere. Die grundsätzlichen Bestimmungen zur Dokumentation und zur Aufbewahrung dieser finden sich auch hier in den Berufsordnungen der Ärztekammern. Nach § 10 der hessischen Ärzteberufsordnung besteht eine Mindestaufbewahrungsdauer von zehn Jahren. Diese Regelung findet sich auch in den Berufsordnungen der anderen Ärztekammern. Sie gilt für die stationäre Behandlung genauso wie für die ambulante. ”Weniger