ATSRECHT:“Die Aufbewahrung von Körperteilen stellt sich in dem geschilderten Fall als Nebenpflicht des Behandl”Mehr“Die Aufbewahrung von Körperteilen stellt sich in dem geschilderten Fall als Nebenpflicht des Behandlungsvertrages dar. Grundsätzlich haftet der Aufbewahrende, rechtlich gesehen ist das der Krankenhausträger, wenn das aufzubewahrende Körperteil zerstört wird oder verloren geht.
Für die Frage der Haftung und vor allem der Höhe des Schadenersatzanspruches sind zwei Umstände entscheidend:
1. Gab es für die Klinik Möglichkeiten dem Verlust des Körperteils entgegenzuwirken? In der Tat muss man hier kritisch prüfen, ob der Stromausfall nicht sofort bemerkt und entsprechend reagiert hätte werden müssen. Man wird verlangen können, dass derartige Kühlschränke jedenfalls an ein Kontrollsystem angeschlossen sind, das einen Ausfall sofort anzeigt. Dies sind aber Umstände, die der Klinikträger darlegen muss.
2. Der Verlust des Körperteils und Ersatz durch ein Implantat gibt an sich schon einen Schadenersatzanspruch. Dieser wird aber in der Höhe eher gering anzusetzen sein. Sollte das Implantat Nachteile gegenüber dem natürlichen Knochen aufweisen, sind deutlich höhere Schadenersatzforderungen denkbar. ”Weniger