Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse muss man sich beim Arztbesuch um die Abrechnung in aller Regel keine Gedanken machen, wer die Rechnung bezahlt. Mit der Vorlage der Chipkarte und einer eventuellen Zuzahlung sind für den Patienten in der Regel alle Formalitäten erledigt. Jedoch schließt auch der gesetzlich versicherte und erst recht der Privatpatient in diesem Moment einen Vertrag ab - den Behandlungsvertrag. Dieser führt zu einer Vielzahl von Rechten und Pflichten des Patienten. Von der Art des Vertrages und vor allem der Person des Vertragspartners hängt es nämlich ab, an wen man sich wenden muss, wenn es um Schadenersatz wegen Behandlungsfehlern oder bei Streitigkeiten wegen der Bezahlung geht.
Kassenpatienten müssen sich bei der Wahl ihres Arztes an einen zur sogenannten vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt wenden. Da fast alle Ärzte auch Kassenpatienten behandeln, bedeutet dies in der Praxis aber, dass die gesetzlich Versicherten die freie Wahl haben. In Notfällen können sich auch die Kassenpatienten - wenn kein Vertragsarzt zur Verfügung steht - von Ärzten behandeln lassen, die keine Kassenzulassung haben.
Privat versicherte Patienten können sich von jedem Mediziner, der zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland zugelassen ist, behandeln lassen.
Haben Patienten keinerlei Krankenversicherung müssen sie sich wie ein Privatpatient behandeln lassen und die Rechnung selbst bezahlen. Können sie dies nicht, muss der Arzt sie nur bei akuten Notfällen behandeln. In aller Regel haben diese Patienten aber einen Anspruch auf Ersatz der Kosten durch einen staatlichen Sozialleistungsträger, wie etwa dem Sozialamt.
Bei einer ambulanten Behandlung bei einem niedergelassenen Mediziner schließt der Patient einen Vertrag mit diesem. Dies ist gleichermaßen bei gesetzlich Versicherten als auch Privatpatienten so. Aufgrund dieses Vertrages schuldet der Arzt die Behandlung. Verletzt der diese Pflicht, kann der Patient einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Krankenkassenpatienten und den Privatversicherten ist der, dass letztere die ärztliche Rechnung selbst bezahlen müssen und sich das Geld nur von ihrem Krankenversicherer erstatten lassen können. Bei einem gesetzlich Versicherten hat der Arzt stattdessen nur Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung. Dieses verteilt die Gesamtvergütung unter den zugelassenen Ärzten. Die Gesamtvergütung ist der Betrag, den ihr die Krankenkassen zur Bereitstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung pauschal überlassen haben. Der Arzt kann deshalb seine Vergütung nicht vom Krankenkassenpatient verlangen. Etwas anderes gilt nur für Zuzahlungen und Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören.
Ein weiterer Unterschied besteht in der Art und Weise der Abrechnung. Der privat liquidierende Arzt berechnet nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ), die Zahnärzte zudem auch nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Psychotherapeuten nach der GOP (Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Der Kassenarzt rechnet dagegen mit der KV Punktwerte ab. Vierteljährlich wird über die Punktewerte abgerechnet. Die Höhe eines Punktwertes in Euro richtet sich nach dem zu verteilenden Gesamthonorar. Deshalb weiß der Arzt im Voraus auch nur ungefähr, was er durch eine Leistung an einem Kassenpatienten verdient.
Im Regelfall schließt der Patient mit dem Krankenhaus bzw. dessen Träger den Behandlungsvertrag ab. In diesem Fall ist der Träger des Krankenhauses der alleinige Vertragspartner. Der Vertrag beinhaltet die Erbringung der erforderlichen medizinischen Leistungen, etwa einer Operation, einschließlich der Unterbringung und Pflege. Der Krankenhausträger bedient sich der einzelnen Ärzte und des sonstigen Personals, um seine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Deshalb erfolgt die Rechnungsstellung auch durch den Krankenhausträger.
Die gesetzlich Versicherten dürfen sich - von Notfällen abgesehen - nur in solchen Krankenhäusern behandeln lassen, mit denen die Krankenkassen auch entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Die Bezahlung der Kosten für die Behandlung erfolgt direkt von den Krankenkassen an das Krankenhaus.
Privatpatienten können grundsätzlich unter allen privaten und öffentlichen Krankenhäusern frei wählen. Sie erhalten die Rechnung direkt vom Krankenhausträger und müssen sie selbst bei ihrem Krankenversicherer einreichen, um die Kosten erstattet zu erhalten.
Neben dem Vertrag über die eigentliche medizinische Behandlung kann der Patient oftmals Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Hierzu gehört etwa die Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer. Während beim Privatpatienten diese Leistungen meist zum normalen Versicherungsschutz dazugehören, muss der gesetzlich versicherte Patient diese privat bezahlen. Auch hier gibt es aber die Möglichkeit private Zusatzversicherungen abzuschließen.
Eine besondere Wahlleistung ist die Chefarztbehandlung. Hier wird über den normalen (totalen) Krankenhausvertrag hinaus vereinbart, dass die Behandlung (oftmals eine Operation) durch den Chefarzt erfolgt. Während bei Privatversicherten diese Wahlleistung zum vertraglichen Versicherungsschutz gehören kann, müssen gesetzlich Versicherte diese zusätzlich bezahlen.
Der Chefarzt rechnet dann seine eigene Leistung direkt mit dem Patienten ab. In manchen Krankenhäusern werden die Leistungen des Chefarztes aber auch über den Krankenhausträger mit abgerechnet.
Eine Besonderheit ist die Operation durch einen Belegarzt. Belegärzte sind niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis, die in einem Krankenhaus Betten "gemietet" haben und dort Operationen durchführen. Hier schließt der Patient im Regelfall zwei Verträge ab. Zum einen den Vertrag mit dem Belegarzt. Dieser beinhaltet die Pflicht zur Durchführung der Operation. Der zweite Vertrag wird mit dem Krankenhausträger vereinbart. Er umfasst die Unterbringung im Krankenhaus einschließlich der notwendigen Betreuung. Zudem sind hierin auch die Leistungen geregelt, die der Belegarzt nicht selbst erbringen kann, etwa die Durchführung der Narkose durch einen Anästhesisten.
Letzte Aktualisierung am 15.11.2021.