Wer sich zu Hause um pflegebedürftige Angehörige kümmert, leistet viel und trägt hohe Verantwortung. Auch erhebliche Kosten fallen an, beispielsweise für täglich verbrauchte Pflegehilfsmittel.
Was viele pflegende Familienmitglieder nicht wissen: Die Aufwendungen für diese Pflegehilfsmittel sind bis zu einer Höhe von 40 Euro im Monat kostenfrei. Wahlweise werden sie in dieser Höhe von der Pflegekasse zurückerstattet. Dies regelt eine gesetzliche Bestimmung, der §40, Abs. 2 des Sozialgesetzbuches SGB XI.
Im Netz können pflegende Angehörige sich ein Antragsformular für diese Kostenerstattung durch die Pflegekasse herunterladen. Ärztliche Verschreibung ist dafür nicht notwendig. Zeitliche Begrenzungen dieses Anspruchs gibt es nur im Ausnahmefall.
Diese Pflegehilfsmittelpauschale darf immer dann in Anspruch genommen werden, wenn
Wird ein privater Pflegedienst mit hinzugezogen, hat dies auf die Zuerkennung der Pfegehilfsmittelpauschale keinen Einfluss.
Was genau sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel? Der Pflegehilfsmittelkatalog ist in Produktgruppen unterteilt:
Überwiegend technische Hilfsmittel aus den Produktgruppen 50, 52, 53 können bei der Pflegekasse entliehen werden. Das erspart eine teure Anschaffung.
Der §40 des Sozialgesetzbuches bezieht sich vor allem auf die Produktgruppe 54: Diese Pflegehilfsmittel sind nach ihrer Beschaffenheit, ihrem Material und der Hygiene-Erfordernisse Einweg-Produkte.
Zu diesen gehören beispielsweise
Kosten für diese Produkte, die über die 40 Euro hinausgehen, müssen Patienten oder Pflegende aus eigener Tasche bezahlen.
Einige Anbieter stellen fertige „Boxen“ für Pflege-Patienten mit allen benötigten Artikeln zusammen und liefern monatlich den Bedarf ins Haus. Der Preis für diese Pakete bleibt im Rahmen der monatlichen 40 Euro.
aktualisiert am 21.08.2018