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GesundheitsforumForum für Medizinrecht

Haftbarkeit des Arztes?

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3 Beiträge - 896 Aufrufe
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lo347  fragt am 16.10.2010
Hallo,

ich befand mich 2009 in Hamburg in homöopatischer Behandlung um Neurodermitis zu behandeln. Unter anderem ließ der Arzt einen Allergietest (lgG-Untersuchung zum Nachweis von Nahrungsmittelallergien) machen dessen Kosten circa 400€ betrugen.
Ich bin in Bayern Beihilfeversichert (80% Beihilfe, 20% Private Krankenvers.), dies war dem Arzt bekannt.
Die Beihilfe weigert sich nun, die Kosten für diesen Allergietest zu übernehmen, da es "kein geeignetes Verfahren zur Abklärung von Nahrungsmittelallergien" sei, und nennt diverse Stellungnahmen von Allergie-, Immunologie- und Medizinverbänden.
So musste ich 400€ für eine im Ergebnis zudem noch wirkungslose Maßnahme selbst bezahlen.

Ist ein Arzt verpflichtet sich zu informieren ob seine Behandlungkosten von der Versicherung des Patienten erstattet werden?
Oder hätte ich mich in diesem Fall selbst informieren müssen (was ja bedeuten würde dass ich zukünftig vor jeder Behandlung und Maßnahme erst Auskunft einholen müsste)?
Sollte ersteres zutreffen würde ich versuchen die Kosten einzufordern.

Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen!

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ATSRECHT  sagt am 18.10.2010
Die Erstattung von privatärztlichen Gebührenrechnungen durch die privaten Krankenversicherer (und auch die Beihilfestellen) wird leider immer häufiger zum Zankapfel zwischen Arzt, Patient und Versicherungsunternehmen. Dabei sitzt der Versicherte „zwischen allen Stühlen“, da zum Teil Ärzte nutzlose und überteuerte Leistungen abrechnen, andererseits aber auch die Versicherer die Kostenerstattung häufig unberechtigt verweigern.

1. Grundsätzlich müssen die Versicherer die Kosten aller medizinisch notwendigen Leistungen erstatten (bei der Beihilfe ist es im Grunde genauso, Besonderheiten können sich aber aus den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Beihilfe ergeben). Medizinisch notwendig sind ärztliche Leistungen bereits dann, wenn ihre Durchführung jedenfalls medizinisch vertretbar war. Dennoch lehnen die PKV die Kostenübernahme beziehungsweise die Kostenerstattung häufig zu Unrecht ab. Für den Patienten ist es dann sehr schwierig zu überprüfen, ob dies berechtigt ist.

2. Zum Teil werden gegenüber den Patienten auch durch die Ärzte nutzlose Leistungen erbracht. Dadurch kann ein Schadenersatzanspruch des Patienten gegen seinen Arzt entstehen, der ihn zur Verweigerung der Bezahlung oder Rückforderung dieser berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Arzt erkennen muss, dass die Erstattung der Kosten durch die Beihilfestelle oder eine PKV Schwierigkeiten bereiten könnte. Dann muss er den Patienten vorher auf diese Gefahr aufmerksam machen. Hierbei handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis. Ob der Arzt ein solches Problem im Vorfeld erkannt und verschwiegen hat oder aber hätte erkennen müssen, ist für den Patienten jedoch nur sehr schwierig nachzuweisen.

3. Privatversicherten Patienten ist (jedenfalls bei teuren Behandlungen) deshalb anzuraten, vor der Durchführung einer Behandlung Rücksprache mit der Beihilfestelle / PKV zu halten, ob die Kosten übernommen werden. Dies gilt umso mehr, als im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Klärung der Erstattungspflicht häufig die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig wird. Die Kosten eines solchen Rechtsstreits liegen dann leicht bei mehreren tausend Euro. Für privat Krankenversicherte empfiehlt sich deshalb unbedingt der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.

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Klaus46  sagt am 30.08.2011
Das ist doch immer alles dasselbe. Die Ärzte sagen, man muss es machen, weil es gut ist. Die KRankenkasse sagt, dass es überflüssig ist und es deshalb nicht bezahlt wird. Egal wie man sich entscheidet, der Patient ist immer der Dumme.

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