Ein Behandlungsfehler (auch Kunstfehler genannt) liegt vor, wenn der Arzt einen Behandlung, etwa Operation, nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst, sondern fehlerhaft durchführt. In diesem Fall schuldet er dem Patienten Schadenersatz.
Dabei ist ein Fehlschlagen einer Operation oder eine Komplikation noch nicht zwingend ein Fehler des Arztes. Kein Eingriff ist ohne Risiko. Die Vorgänge im menschlichen Körper sind äußerst komplex. Selbst bei sorgfältigem Vorgehen besteht deshalb die Möglichkeit, kein die Behandlung fehl schlägt und der Patient dadurch einen Schaden erleidet.
Zur Haftung des Arztes führt dies nur, wenn er gegen die Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt hat und der Schaden dadurch entstanden ist. Die Regeln der ärztlichen Kunst werden geprägt durch den Behandlungsstandard im jeweiligen Fachgebiet. Der Patient hat also ein Recht darauf, nach „gutem Facharztstandard" behandelt zu werden. Was genau zum Standard gehört, lässt sich im Streitfall nur durch ein Sachverständigengutachten bestimmen. Eine große Bedeutung haben jedoch auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Leitlinien der Fachgesellschaften der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF).
Der Arzt haftet für eigene Fehler. Daneben haftet er aber auch für die Fehler seiner Helfer, wie etwa der Krankenschwester, und der Ärzte, die in seinem Fachgebiet und nach seinen Weisungen tätig werden. Soweit ein Arzt nur zeitgleich an der Behandlung mitwirkt, etwa ein hinzugezogener Anästhesist, ist dieser in seinem Bereich allein verantwortlich.
Geschieht der Fehler im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, haftet meistens auch der Krankenhausträger neben und für den handelnden Arzt. Denn der Patient schließt üblicherweise mit dem Krankenhausträger einen Behandlungsvertrag. Der Arzt wird dann quasi als Helfer des Krankenhausträgers bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Behandlung tätig. Hiervon kann es Ausnahmen geben, etwa bei einer Krankenhausbehandlung durch einen Belegarzt. Es muss deswegen im Einzelfall immer genau geprüft werden, wer als Vertragspartner schadenersatzpflichtig ist.
Hat ein Patient den Verdacht, dass sein Arzt einen Fehler begangen hat, muss er diesen Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Dies ist sehr schwierig. Insbesondere bei Operationen, bei denen der Patient aufgrund der Narkose nicht bei Bewusstsein ist, muss er sich auf die Unterlagen und Stellungnahmen des Arztes verlassen. Selbst wenn er ein fehlerhaftes Vorgehen nachweisen kann, steht damit noch nicht fest, dass dieser Fehler den behaupteten Schaden auch verursacht hat.
Anders sieht es nur dann aus, wenn der Patient nachweisen kann, dass der Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat. Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn ein Arzt derart fehlerhaft, also nicht lege artis, gehandelt hat, dass sich sein Verhalten schlechterdings als nicht mehr nachvollziehbar darstellt. In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass er festgestellten Schaden nicht durch seinen Fehler verursacht wurde.
Steht ein Behandlungsfehler fest, kann er Patient all seine Schäden ersetzt verlangen. Hierzu gehört das sogenannte Schmerzensgeld. Es ist nicht nur Ersatz für die tatsächlich erlittenen Schmerzen, sondern auch für alle anderen Leiden. Dazu gehören psychische Belastungen wie auch die tatsächlichen Einschränkungen, zum Beispiel Krankenhausaufenthalte. Hat der Patient aufgrund des Behandlungsfehlers einen Dauerschaden erlitten, kann er zum Beispiel keinen Sport mehr betreiben, wird dies auch durch das Schmerzensgeld ausgeglichen.
Daneben bekommt der Geschädigte sämtliche sonstige, berechenbare Schäden ersetzt. Hierzu gehört der Verdienstausfall oder Kosten für Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung oder sogar behindertengerechte Umbaumaßnahmen.
Hat ein Patient den Verdacht, dass er nicht richtig aufgeklärt wurde oder dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, stellt sich die Frage, was er unternehmen kann, um Schadenersatz zu erhalten. Der direkte Weg ist es natürlich, den Arzt darauf anzusprechen und seine Forderungen zu stellen. Dies wird jedoch fast nie zum Erfolg führen, da es dem Arzt schon durch den Vertag mit seinem Haftpflichtversicherer verboten ist, einen Behandlungsfehler zuzugeben.
Die verschiedenen Landesärztekammern (und Landeszahnärztekammern) haben sogenannte Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet. Hier kann der Patient kostenfrei ein Gutachten erstellen lassen. Dieses Verfahren dauert meist bis zu einem Jahr. Es findet auch nur statt, wenn der Arzt damit einverstanden ist. Auch wenn bereits eine Schadenersatzklage erhoben wurde oder eine Strafanzeige gestellt wurde, kommt dieses Verfahren nicht mehr in Frage. Ein Nachteil ist, dass die Entscheidung den Arzt nicht bindet. Selbst wenn also der Gutachter eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einen Behandlungsfehler feststellt, bedeutet dies nicht, dass der Patient automatisch Schadenersatz erhält. Ist der Arzt an der der Meinung als der Gutachter bleibt dem Patienten nichts anderes übrig als vor Gericht zu klagen.
Des Weiteren werden die Gutachter- und Schlichtungsstellen meistens auch von den Versicherungsunternehmen mitfinanziert. Deshalb stehen die Gutachter- und Schlichtungsstellen im Ruf, eher zu Gunsten des Arztes als des Patienten zu entscheiden.
Für den gesetzlich Versicherte Patienten besteht die Möglichkeit, ein Gutachten durch den MDK einholen zu lassen. Der Antrag muss über die Krankenkasse gestellt werden. Das Verfahren ist für den Patienten kostenlos. Voraussetzung ist, dass es um eine Behandlung geht, die auch von der Krankenkasse bezahlt wird. Auch dieses Verfahren dauert bis zu einem Jahr oder länger. Das Ergebnis bindet den Arzt genauso wenig die das Gutachten der Gutachter- und Schlichtungsstellen.
Jeder Patient kann über die Richtigkeit einer Aufklärung und einer Behandlung ein privates Gutachten in Auftrag geben. Welche Ärzte dafür in Frage kommen, teilen die Ärzte- und Zahnärztekammern auf Anfrage mit. Der Patient muss dieses Gutachten jedoch selbst bezahlen. Auch bindet es den Arzt in der Beurteilung genauso wenig die eines der Gutachter- und Schlichtungsstelle oder des MDK.
Um den richtigen Weg zur Durchsetzung seiner Forderungen herauszufinden und diese auch gegenüber dem Arzt geltend zu machen, ist der Patient meistens auf die Hilfe eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwaltes angewiesen.
Dieser ist zudem in der Lage, eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten vorzubereiten. In manchen Fällen kann es zudem erforderlich sein, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Letzte Aktualisierung am 25.11.2021.