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GesundheitsforumForum für Medizinrecht

Frage zur Aufklärungspflicht

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5 Beiträge - 858 Aufrufe
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suca  fragt am 18.10.2010
Hallo,

Sie haben in einem anderen Beitrag folg. geschrieben:
"Auch die bloße Aushändigung eines Aufklärungsbogens reicht nicht. Dieser Bogen kann allenfalls dazu dienen, ein tatsächlich stattgefundenes Aufklärungsgespräch zu belegen. Wird die Aufklärungspflicht verletzt, haftet der Arzt für alle nachteiligen Folgen des Eingriffs, auch wenn er keinen Behandlungsfehler begangen hat. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vom Arzt zu führen."

Seit wann gibt es eigentlich strengere Regeln für Aufklärungsgespräche? War das schon immer so, oder ist das erst seit ein paar wenigen Jahren?

Wie lange müssen Patientenunterlagen eigentlich aufbewahrt werden, bzw. zur Einsicht freigegeben werden? Stimmt es , dass es bei ambulanten Eingriffen nur 10 Jahre sind, und bei den stationären viel länger?
Vielen Dank

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ATSRECHT  sagt am 18.10.2010
Die Aufklärungspflicht des Arztes ist gesetzlich nur sehr grob geregelt. Die verschiedenen Berufsordnungen der Ärztekammern bestimmen dazu meist nur, dass hierfür ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient erforderlich ist (so etwa § 8 der hessischen Ärzteberufsordnung). Genau aus diesem Grunde ist die bloße Aushändigung eines Aufklärungsbogens alleine (von einigen ganz eng begrenzten Ausnahmen einmal abgesehen) niemals ausreichend.

Darüber hinaus sind die konkreten Anforderungen an die Aufklärung vor allem durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Hierbei handelt es sich um einen ständigen Prozess. Deshalb kann auch kein exakter Zeitpunkt genannt werden, an dem sich die Aufklärungspflicht verändert hätte. In der Tendenz haben die Gerichte in den vergangenen Jahren die Anforderungen an den Inhalt der Aufklärung eher zu Gunsten des Patienten verschärft. In einzelnen Punkten gab es aber auch Erleichterungen für die Ärzteschaft.

Die Dauer der Aufbewahrung kann differieren, da verschiedene gesetzliche Bestimmungen diese regeln. Manche Unterlagen müssen länger aufbewahrt werden als andere. Die grundsätzlichen Bestimmungen zur Dokumentation und zur Aufbewahrung dieser finden sich auch hier in den Berufsordnungen der Ärztekammern. Nach § 10 der hessischen Ärzteberufsordnung besteht eine Mindestaufbewahrungsdauer von zehn Jahren. Diese Regelung findet sich auch in den Berufsordnungen der anderen Ärztekammern. Sie gilt für die stationäre Behandlung genauso wie für die ambulante.

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suca  sagt am 18.10.2010
Vielen dank für die schnelle Antwort.
Kann ich denn nach 14/15 Jahren noch eine Einsicht in meine Patientenunterlagen von damals verlangen? Gibt es die überhaupt noch oder sind sie schon vernichtet? Ist das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich? Mir wurde von einem Arzt in BW mitgeteilt, dass Unterlagen hier 15 Jahre aufzubewahren sind, stimmt das? Wenn ich Kopien haben möchte, dann können 50ct pro Seite berechnet werden, oder? Mir geht es jetzt nicht um Röntgenbilder, die 30 Jahre lang aufbewahrt werden müssen, sondern Dinge wie OP-Berichte und Einwilligungserklärungen?
Warum bekommt man als Patient denn nicht automatisch mit einem Entlass-Brief für den z.B. Hausarzt, auch noch Kopien für die eigenen Unterlagen mit?

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ATSRECHT  sagt am 19.10.2010
Die Vorlage der Patientenakte kann auch noch nach einem längeren Zeitraum verlangt werden. Das Problem kann hier aber darin bestehen, dass die Akten bereits vernichtet wurden. Die Berufsordnung sieht auch für Baden-Württemberg eine zehnjährige Aufbewahrung vor. Nähere Auskunft erteilt die Landesärztekammer.

Die Patientenakte stellt eine Hilfe für den Arzt dar. Deshalb erhält der Patient nicht automatisch eine Kopie, sondern nur auf Anfrage.

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charlesbaran  sagt am 28.10.2010
Hallo
Ich habe eine frage. Ich bin am 06.05.2009 am darm operiert wegen diverticle. Post operative es ist ein kompartmentsyndrom am linken unterschenkel passiert. Die labor wert vor die op hat gescheigt ein hohe hba1c von 7,7. Ist das zu hoch für diese op. Die artze habe mir auch nicht gesagt wegen diese werte bis nach die op und die not op
(kompartmentsyndrom). Liegt hier ein aufklarungs fehler hier, wegen die hohe hba1c werte. Ich ware nicht informiert bis nach der op uber diese werte.

Danke Charles Baran

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