Als Patientenverfügung oder auch Patiententestament wird eine Erklärung bezeichnet, die regelt, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen getroffen werden soll, wenn er Patient sich selbst nicht mehr äußern kann, etwas weil er nach einem schweren Unfall im Koma liegt.
Das Patiententestament darf dabei nicht mit dem Testament nach dem gesetzlich geregelten Testament des Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgesetzt werden, da Letzteres nur für den Todesfall gilt.
Eine Patientenverfügung ist empfehlenswert, da durch sie der tatsächliche Wille eines Patienten berücksichtigt werden kann. Jedoch besteht nicht eine automatische Bindung an das niedergelegte Verfügung. Insbesondere bei Zweideutigkeiten und Lücken in der Erklärung oder Zweifeln am Bestehen des niedergelegten Willens kann es sein, dass die Erklärung keine Bindungswirkung mehr entfaltet. In diesem Fall muss ein Gericht entscheiden, was der (mutmaßliche) Wille des Patienten ist.
Eine besondere Form oder ein bestimmter Inhalt sind nicht vorgeschrieben. Auch existieren bisher keine gesetzlichen Vorschriften, wie diese Erklärung abzufassen ist. Allerdings werden eine Vielzahl von Vorschlägen und Musterformularen angeboten. Zu den notwendigen Inhalten gehört, dass beschrieben wird, ob man lebensverlängernde Maßnahmen (künstliche Beamtung, Ernährung, Wiederbelebung) in allen Situationen und auch dann wünscht, wenn keine Hoffnung auf ein Zurückerlangen des Bewusstseins besteht oder bereits bleibende (schwerste) Hirnschäden feststehen.
Daneben können auch konkrete Einzelfragen geregelt werden, etwa ob man (aus religiösen Gründen) Blutspenden ablehnt. Auch kann die Patientenverfügung weitere Regelungen, etwa zur Betreuerbestellung oder Organspenden beinhalten.
Eine Patientenverfügung muss nicht an bestimmter Stelle hinterlegt werden. Es ist aber möglich, diese bei Rechtsanwälten oder Notaren zu hinterlegen, damit gewährleistet ist, dass sie um Bedarfsfall auch gefunden wird.
Grundsätzlich bindet eine Patientenverfügung die Ärzte. Sie dürfen nicht gegen den Willen des Patienten handeln und etwa eine lebenserhaltende Maßnahme aus eigener Entscheidung fortsetzen. Allerdings kann es in der Praxis häufig Probleme geben, wenn die Patientenverfügung unklar abgefasst ist oder Lücken aufweist. Auch kann die Frage auftreten, ob die verfasste Erklärung tatsächlich noch den aktuellen Willen wiedergibt. In diesem Fall kann der Erklärung der nächsten Angehörigen eine große Bedeutung zukommen. Oftmals verhalten sich die Ärzte dann danach. Allerdings besteht hier keine Gewähr. Ferner hat nicht automatisch der Ehepartner oder Lebenspartner oder die Kinder ein Entscheidungsrecht. Bei Unklarheiten muss deshalb ein Gericht angerufen werden, dass dann zu entscheiden hat oder einen Betreuer bestellt, der dann darüber befinden muss.
Im Unterschied zur Patientenverfügung regelt die Vorsorgevollmacht nicht, was gemacht werden soll, sondern wer entscheiden soll. Mit ihr besteht die Möglichkeit, bestimmte Personen zu berechtigen, bei die notwendigen Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Hierbei muss es nicht nur um rein medizinische Angelegenheiten gehen. Auch Fragen der Vermögens-, Steuer-, Renten-, Sozial- und sonstigen Angelegenheiten werden davon erfasst. Zudem kann man hier eine oder mehrere Personen insgesamt bevollmächtigen oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufteilen.
Anders als ein Betreuer bedarf es im Fall der Fälle auch nicht erst eines gerichtlichen Beschlusses. Der Bevollmächtigte ist sofort handlungsfähig. Die Vorsorgevollmacht kann notariell beurkundet und beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Dies hat den Vorteil, dass später keine Unklarheiten über die Person des Bevollmächtigten und die Wirksamkeit der Bevollmächtigung entstehen.
Sofern man selbst nicht mehr in der Lage ist für sich selbst zu entscheiden, bestellt das Gericht einen Betreuer. Dieser kann dann für den Betreuten das Notwendige regeln. Die Bestellung kann insgesamt oder auch nur für bestimmte Bereiche, etwa medizinische Angelegenheiten, erfolgen.
Die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch den Richter. Möchte man selbst auf die Auswahl der Person des Betreuers Einfluss nehmen, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll. In ihr kann man verschiedene Personen benennen, die als Betreuer bestellt werden sollen. Hierbei handelt es sich zwar nur um einen Vorschlag. Das Gericht folgt dem aber, wenn nicht wichtige Gründe gegen die jeweilige Person sprechen. Außerdem besteht die Möglichkeit, bestimmte Personen als Betreuer auszuschließen.
Der Organspendeausweis regelt die Frage, ob nach dem Tod Organe entnommen werden dürfen und anderen, kranken Menschen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Organspendeausweis ähnelt der Patientenverfügung, nur dass er den Zeitpunkt nach dem Tod betrifft.
Für die Erklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Muster-Ausweise finden sich häufig im Internet. Auch beim Organspendeausweis gilt, dass dieser die Ärzte bindet. Hat der Verstorbene darin etwa die Entnahme von Organen ausdrücklich ausgeschlossen, müssen sich die Ärzte daran halten. Deshalb ist es sinnvoll, den Ausweis immer bei sich zu führen, etwa im Portemonnaie, damit er schnell gefunden werden kann.
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Letzte Aktualisierung am 06.10.2016.