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Abrechnung Private Krankenversicherung


Die ärztliche und zahnärztliche Abrechnung in der PKV

Ambulante Behandlungen

Der privat versicherte Patient bekommt seine Behandlungen vom (Zahn) Arzt direkt in Rechnung gestellt. Der (Zahn) Arzt rechnet diese entweder über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Die Gebührenordnungen orientieren sich nicht am behandelnden Arzt, sondern der jeweiligen Leistung. Deswegen kann auch ein Zahnarzt bestimmte Leistungen nach der GOÄ abrechnen.

Die GOÄ/GOZ legt für jede Leistung eine bestimmte Gebühr in Euro fest. Die Gebühr kann in der Höhe aber vom 1,0 bis zum 3,5fachen variieren. In der Regel kann der Arzt einen 2,3fachen Gebührensatz abrechnen. Eine besondere Begründung ist hierfür nicht erforderlich. Will der Arzt einen höheren Wert als das 2,3fache berechnen, ist dies nur möglich, wenn entweder die Schwierigkeit oder der Zeitaufwand im Einzelfall eine höhere Vergütung rechtfertigen oder der (Zahn) Arzt bereits vor der Behandlung mit dem Patienten einen höheren Wert schriftlich vereinbart hat.

Stationäre Behandlungen

Auch beim privat versicherten Patienten erfolgt die Abrechnung nach Fallpauschalen, sodass hier dasselbe wie für gesetzlich Versicherte gilt. Daneben übernimmt die PKV aber meist Wahlleistungen, wie etwa eine Chefarztbehandlung.

« Abrechnung mit der Krankenversicherung

Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.

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