In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht grundsätzlich das Prinzip der Sachleistung. Dies bedeutet, dass der Versicherte zu einem (zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen) Arzt oder ins Krankenhaus geht und dort die erforderliche medizinische Behandlung erhält (Sachleistungsprinzip). Die Abrechnung erfolgt dann durch den Arzt über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) beziehungsweise durch das Krankenhaus direkt mit seiner Krankenkasse.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich dabei aus dem Sachleistungskatalog der GKV. In diesem ist festgelegt, welche Leistungen durch die Krankenkassen bezahlt werden. Dieser ist im Grunde bei allen Gesetzlichen Krankenkassen gleich. Abweichungen können aber bei Vorsorgeuntersuchungen und Ähnlichem bestehen.
Der Patient kann bei seiner Krankenkasse beantragen, dass er die Behandlungen selbst bezahlt und dafür die Kosten erstattet erhält. Er kann diese Wahl auch auf ärztliche oder zahnärztliche, ambulante oder stationäre Behandlungen beschränken. An seine Wahl ist er ein Jahr lang gebunden.
Der Patient bekommt aber in jedem Fall nicht mehr erstattet, als die Krankenkasse auch nach dem Sachleistungsprinzip an den Arzt oder das Krankenhaus bezahlen würde. Lässt er sich also wie ein Privatpatient behandeln, muss er die Differenz zwischen der privatärztlichen Honorarrechnung und der Erstattung seiner Krankenkasse selbst tragen.
Gelegentlich erhält der Kassenpatient von seinem Arzt Leistungen angeboten, für die die Krankenkasse keine Erstattung übernimmt und die er aus eigener Tasche bezahlen soll. Diese Leistungen werden auch IGEL genannt. Hierbei handelt es sich letztlich um nichts anderes als eine privatärztliche Behandlung über Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind und die der Arzt somit nicht über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen kann.
Bevor ein Arzt eine IGEL erbringt, muss er den Patienten über seine Kostentragungspflicht aufklären und einen schriftlichen Vertrag schließen, aus dem der Patient die genauen Kosten ersehen kann. Diese Abrechnung muss der GOÄ entsprechen. Pauschalhonorare sind also nicht möglich.
Ausnahmsweise kann die Krankenkasse auch verpflichtet sein, solche Behandlungen zu bezahlen, die nicht im Leistungskatalog enthalten sind. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür entsprechende Kriterien aufgestellt. Danach besteht eine solche Leistungspflicht, wenn der Patient an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und der Leistungskatalog keine wirksamen Therapien enthält. Die gewünschte Behandlung muss zumindest eine nicht nur ganz fern liegende Möglichkeit zur Heilung oder Linderung der Leiden erwarten lassen.
Der Privatpatient hat aus dem Versicherungsvertrag Anspruch auf die medizinisch notwendige Heilbehandlung bei Krankheit oder Unfall. Der Privatpatient erhält seine Leistungen dabei grundsätzlich nach dem Prinzip der Kostenerstattung. Das bedeutet, dass er die Arztrechnung privat bezahlt und diese von seinem Krankenversicherer erstattet erhält. Hierbei sind oftmals Selbstbehalte vereinbart, sodass der Versicherte einen Teil der Rechung selbst bezahlen muss. Zur Vereinfachung senden die Krankenhäuser ihre Rechnungen oftmals direkt an die Krankenversicherungsgesellschaft und erhalten ihre Vergütung direkt von dort.
Der Privatpatient kann grundsätzlich unter allen in Deutschland zugelassenen Ärzten, Heilpraktikern und Krankenhäusern wählen. Ausnahmen können sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag ergeben. Nur wenn der Versicherer aus wichtigem Grund einzelnen Ärzte oder Krankenhäuser von der Erstattung ausgeschlossen hat und dies dem Patienten vorab mitteilt, kann er eine Erstattung verweigern. Bei stationären Kuren und Sanatoriumsaufenthalten muss der Versicherte allerdings zuvor die schriftliche Zustimmung des PKV einholen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibt.
Schwierig wird es für den Privatpatienten, wenn der PKV die ärztliche Honorarrechnung nicht oder nur zum Teil anerkennt, etwa weil er die Behandlung des Arztes als nicht medizinisch notwendig ansieht. Für den Patienten besteht die große Schwierigkeit, dass er selbst oftmals nicht bewerten kann, ob die vorgenommene Behandlung tatsächlich notwendig war und die Abrechnung richtig erfolgte. Es genügt dabei nicht, dass der eigene Arzt die Notwendigkeit bestätigt. Vielmehr muss die Behandlung objektiv erforderlich gewesen sein. Zur Prüfung dieser Erforderlichkeit ist der Patient deshalb verpflichtet, seinem Arzt nähere Auskunft über die Diagnose und Therapie zu erteilen, damit der Versicherer eine eigene Begutachtung vornehmen kann. Gegebenenfalls muss sich der Patient auch von einem durch den PKV bestellten Arzt untersuchen lassen. Kommt es zum Streit und kann man sich nicht einigen, muss der Patient seinen Erstattungsanspruch vor Gericht einklagen. Die Tatsache, dass der PKV einem Patienten die Erstattung der ärztlichen Honorarrechnung verweigert gibt dem Patienten aber kein Recht, seinerseits gegenüber dem Arzt die Bezahlung zu verweigern. Dies darf er nur, wenn die Rechnung des Arztes unrichtig ist.
Hat der Arzt eine medizinisch sinnvolle, aber nicht unbedingt notwendige Leistung erbracht, die der PKV dem Patienten nicht ersetzt, kann der Patient die Bezahlung unter Umständen verweigern oder sein Geld zurückfordern. Der Arzt muss den Patienten nämlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht aufklären. Dabei wird vom Arzt erwartet, dass er weiß, welche Leistungen von den PKV erstattet werden. Muss er erkennen, dass die Übernahme der Kosten durch den PKV fraglich ist, ist er verpflichtet den Patienten darauf hinzuweisen. Dieser hat dann die Möglichkeit, vor Beginn der Behandlung sich die Kostenübernahme vorher bestätigen zu lassen.
Letzte Aktualisierung am 25.11.2021.