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GesundheitsforumForum für Medizinrecht

Beweisfrage bei anerkanntem Aufklärungsmangel

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4 Beiträge - 717 Aufrufe
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1942  fragt am 23.08.2010
Wer ist beweispflichtig dafür, dass der Patient einer alternativen OP, über die er vorher nicht aufgeklärt wurde, zugestimmt hätte, wenn er davon gewusst hätte? Wie kann der Beweis geführt werden? 10 Monate nach der 1.OP wurde die Methode, über die nicht aufgeklärt wurde, erfolgreich durchgeführt!




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ATSRECHT  sagt am 23.08.2010
1.Über alternative Operationen ist aufzuklären, wenn diese eine echte Wahlmöglichkeit darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfolgschancen und Risiken des jeweiligen Eingriffs sich wesentlich unterscheiden.

2. Der Arzt muss dann beweisen, dass er den Patienten über beide aufgeklärt hat. Gelingt ihm das nicht, war das Einverständnis des Patienten zur Operation nicht wirksam und diese deshalb rechtswidrig. Der Arzt haftet dann grundsätzlich für den daraus entstandenen Schaden.

3. In dieser Situation hat der Arzt nur noch eine Möglichkeit, der Haftung zu entgehen. Er muss beweisen, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Alternative für den anderen Eingriff entschieden hätte. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind sehr hoch. Der Patient muss nämlich nur glaubhaft schildern, dass er umfangreicher Aufklärung das Für und Wider beider Alternativen gegeneinander abgewogen hätte. Das Ergebnis dieser Abwägung kann er aber offen lassen. Der Arzt haftet dann wegen einer Verletzung der Aufklärungspflichten. Der Patient muss also nie beweisen, für welche der beiden Möglichkeiten er sich letztlich entschieden hätte.

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1942  sagt am 24.08.2010
Vielen Dank. Das LG Köln hat den Anspruch abgewiesen mit der Begründung, der Patient habe sich nicht im Entscheidungsnotstand befunden und das Gericht nicht davon überzeugt, dass er sich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte, da er ja dem Beklagten vertraut habe. Letzteres ist richtig für den Zeitpunkt der mangelhaften Aufklärung, da die Alternative dem Kläger mangels Kenntnis nicht bewusst war. Ihre Ausführungen zu Ziff. 3 treffen vorliegend 100% zu. Können Sie ggfls. Urteile nennen, die Ihre Ausführungen bestätigen?? Besten Dank im voraus!!

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ATSRECHT  sagt am 25.08.2010
Die Pflicht zur Aufklärung über echte Alternativen ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/05. Eine alternative Operationsmethode, die wesentlich andere Risiken oder Erfolgschancen aufweist, stellt ebenso eine aufklärungspflichtige Alternative dar, wie eine konservative Behandlungsmethode anstelle einer Operation.

Der Arzt muss darlegen, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/05.

Der Patient muss (erst) in diesem Fall plausibel darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (er muss aber nicht darlegen oder gar beweisen, wie er sich letztlich entschieden hätte), vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2007, VI ZR 108/06.



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