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Schwangerschaftsabbruch - Recht


Strafrechtliche Situation in Deutschland zum Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung)

Nach § 218 des Strafgesetzbuches ist der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland rechtswidrig. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmefällen, die eine Straffreiheit ermöglichen. Diese sind:

  • Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregel: Die Schwangere äußert den Wunsch eines Schwangerschaftsabbruches (ohne medizinische und kriminologische Indikation) und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen und sich beraten lassen hat. Die Beratung ist kostenlos und informiert Frauen vor allem über Rechstansprüche und mögliche Hilfen. Das Gespräch muss mit einer Beratungsbescheinigung belegt werden. In diesem Fall ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (entspricht der 14. Woche, gerechnet ab dem ersten Tag der Regelblutung) zulässig. Nach der Beratung ist eine Wartefrist von drei Tagen einzuhalten.

  • Schwangerschaftsabbruch mit kriminologischer Begründung: Die Schwangerschaft ist Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat (kriminogene Indikation). Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zulässig.

  • Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Begründung: Hier muss die Schwangerschaft aus medizinischen Gründen abgebrochen werden, da das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren unter Gefahr steht. Diese kann nur durch eine Abtreibung abgewendet werden. Der feststellende Arzt stellt eine Indikationsbescheinigung und ein Überweisungsschein aus, da der Eingriff nicht von demselben Arzt durchgeführt werden darf, der die medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Hier besteht derzeit keine zeitliche Frist für die Durchführung des Abbruchs.
Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation ist eine Beratung nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber in Anspruch genommen werden.

Jegliche Eingriffe, die vor der Einnistung der Blastozyste in der Schleimhaut der Gebärmutter erfolgen (Nidation), gelten nach dem Strafrecht nicht als Abbruch (§ 218 Abs. 1 S. 2 StGB). Die Einnistung vollzieht sich etwa eine Woche nach der Befruchtung bzw. etwa drei Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung.

Alle Abbrüche, die nach der 14. Schwangerschaftswoche erfolgen, bezeichnet man als Spätabbruch. In Deutschland werden solche Abbrüche zumeist aufgrund einer schweren Behinderung des Fötus vorgenommen.

Der Abbruch darf nur mit Einwilligung der Schwangeren durchgeführt werden. Außerdem darf sie nur von einem Arzt ausgeführt werden.

Der beratene Abbruch ist für alle Beteiligten nicht strafbar.

Nach § 218b Abs. 1 ist die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt zu erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Besteht jedoch ein Abbruch nach Beratung, also ohne eine medizinische Indikation, welches zwischen der 12. und 22. Woche durchgeführt wird, so bleibt die Schwangere selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar.

Sollte das Kind den Abbruch überleben, so muss in jedem Fall Erste Hilfe geleistet werden!
Jegliche Eingriffe, die mit dem Beginn der Geburt vollzogen werden, also nach Einsetzen der Eröffnungswehen, werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211-216, § 222 StGB verfolgt.

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Letzte Aktualisierung am 05.12.2008.

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